Die Bayerische Staatsregierung hat sich in Abstimmung mit mehreren anderen Bundesländern dazu entschieden, die bisherigen verpflichtenden Schutzmaßnahmen weiter zu reduzieren und die Isolationspflicht für Covid–19–Infizierte ab Mittwoch, 16.11.2022 aufzuheben.
Damit unterliegen Personen, die (per PCR– oder per zertifiziertem Antigen–Schnelltest) positiv auf SARS–CoV–2 getestet wurden, nicht mehr der Isolationspflicht.
Nach Aufhebung der Isolationspflicht gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, ob eine Covid–19–
Infektion oder eine andere Erkrankung vorliegt.
In diesem Zusammenhang möchte das KM klarstellen, dass auch nach Aufhebung der Isolationspflicht
• für positiv getestete Schülerinnen und Schüler (ob mit oder ohne Symptome) keine Verpflichtung zum Schulbesuch besteht; sie gelten nach entsprechender Mitteilung an die Schule als verhindert im Sinne des § 20 Abs. 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Hinweis: Atteste müssen natürlich weiterhin ab dem ersten Fehltag vorgelegt werden;
• für Lehrkräfte und sonstige an den Schulen tätige Personen keine Verpflichtung besteht, mit einem positiven Testergebnis zum Dienst in der Schule zu erscheinen.
Entscheiden sich positiv getestete Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder sonstige an den Schulen tätige Personen gegen die Empfehlung, zuhause zu bleiben, gilt für sie außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske.
Die Details der neuen Regelungen, die für alle gesellschaftlichen Bereiche in Bayern gelten, können der neuen Allgemeinverfügung des Gesundheits-ministeriums zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS–
CoV–2 getesteten Personen (AV Corona–Schutzmaßnahmen) entnommen werden, die unter BayMBl. 2022 Nr. 631 – Verkündungsplattform Bayern
(verkuendung–bayern.de) abrufbar ist.
Die bekannten „Empfehlungen zu den Hygienemaßnahmen“ im Schulbereich wurden entsprechend aktualisiert.